Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Verwenders – nachstehend „Anbieter“ genannt – und ihren Kunden.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Die Angebote und Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde versichert mit Vertragsschluss, dass er bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und die Leistungen nicht als Verbraucher bezieht.
(4) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters in der Fassung zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Erbringung der im jeweiligen Angebot beschriebenen Dienstleistungen durch den Anbieter. Der Anbieter schuldet die fachgerechte Tätigkeit innerhalb des vereinbarten Leistungs- und Tätigkeitsrahmens, nicht jedoch die Herstellung, Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines bestimmten Erfolges. Soweit nicht ausdrücklich individualvertraglich und eindeutig etwas anderes vereinbart wurde, handelt es sich bei den Leistungen des Anbieters um Dienstleistungen.
(2) Der verbindliche Tätigkeitsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot sowie solchen nachträglichen Ergänzungen, die vom Anbieter ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Allgemeine werbliche Aussagen, Präsentationen, Vorgespräche, Demonstrationen, Entwürfe, Konzepte, Roadmaps, Prognosen oder sonstige Darstellungen außerhalb des angenommenen Angebots stellen keine Beschaffenheits-, Erfolgs- oder Garantieversprechen dar und werden nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde.
(3) Der Anbieter schuldet insbesondere keinen bestimmten technischen, funktionalen, wirtschaftlichen, geschäftlichen oder sonstigen Erfolg. Dies gilt insbesondere für
- die vollständige oder dauerhafte Funktionsfähigkeit bestimmter Systeme, Funktionen, Automationen, Integrationen oder Schnittstellen,
- die vollständige Fehlerfreiheit oder unterbrechungsfreie Nutzbarkeit von Software oder technischen Systemen,
- die Erreichung bestimmter Projekt-, Unternehmens- oder Prozessziele,
- bestimmte Umsätze, Einsparungen, Conversion Rates, Produktivitätssteigerungen, Nutzerzahlen oder sonstige Kennzahlen,
- die Kompatibilität mit zukünftigen Versionen, Systemen, APIs, Plattformen oder Drittanbieterleistungen sowie
- das Eintreten eines bestimmten vom Kunden mit der Beauftragung verfolgten Zwecks.
(4) Soweit in einem Angebot, einer Leistungsbeschreibung, einem Projektplan oder sonstigen Unterlagen Funktionen, Systeme, Automationen, Integrationen, Schnittstellen, KI-Agenten, Module, Prozesse, Meilensteine, Projektphasen oder Zielzustände beschrieben werden, dienen diese ausschließlich
- der Beschreibung des Tätigkeitsbereichs,
- der Orientierung bei der Projektdurchführung,
- der Priorisierung und Planung der Tätigkeiten sowie
- der Abgrenzung des vereinbarten Aufwandes.
Sie stellen, soweit nicht ausdrücklich individualvertraglich anders vereinbart, keine Zusicherung dar, dass ein bestimmtes Arbeitsergebnis, eine bestimmte Beschaffenheit oder ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Erfolg erreicht wird.
(5) Meilensteine, Zeitpläne, Projektphasen, Freigaben, Inbetriebnahmen und Abnahmen dienen insbesondere der Projektorganisation, Dokumentation, Abrechnung und Abgrenzung von Leistungsphasen. Sie begründen für sich genommen keine werkvertragliche Erfolgspflicht, Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie.
(6) Der Anbieter entscheidet innerhalb des vereinbarten Tätigkeitsrahmens nach eigenem fachlichem Ermessen über Art und Weise der Leistungserbringung. Insbesondere besteht kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte technische Umsetzung, Architektur, Programmiersprache, Entwicklungsumgebung, Infrastruktur, Softwarebibliothek, ein bestimmtes Framework, KI-Modell, Tool oder einen bestimmten Drittanbieter, sofern dies nicht ausdrücklich individualvertraglich verbindlich vereinbart wurde. Der Anbieter ist berechtigt, technische Lösungswege, Technologien, Komponenten und Vorgehensweisen während der Vertragsdurchführung zu verändern oder durch geeignete Alternativen zu ersetzen.
(7) Angaben zu voraussichtlichen Zeiträumen, Fertigstellungszeitpunkten, Projektphasen, Aufwandsschätzungen oder Meilensteinen stellen grundsätzlich Planungswerte dar. Verbindliche Fertigstellungs-, Leistungs- oder Erfolgstermine bestehen nur, wenn diese im individuellen Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Auch die Vereinbarung eines verbindlichen Termins begründet für sich genommen keine Garantie für einen bestimmten Arbeitserfolg.
(8) Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass die Leistungserbringung insbesondere von seiner Mitwirkung, der Qualität und Vollständigkeit bereitgestellter Informationen und Daten, technischen Rahmenbedingungen sowie von Drittanbieterleistungen und externen Systemen abhängen kann. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für das Ausbleiben oder die Beeinträchtigung eines vom Kunden erwarteten Ergebnisses, soweit dies auf Umständen außerhalb seines Verantwortungsbereichs beruht.
(9) Der Vertrag wird mit dem Anbieter als Unternehmen und ausdrücklich nicht im Hinblick auf die persönliche Tätigkeit einer bestimmten Person oder aufgrund eines besonderen persönlichen Vertrauensverhältnisses geschlossen. Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung durch Geschäftsführer, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder sonstige geeignete Personen durchführen zu lassen und eingesetzte Personen jederzeit auszutauschen. Ein Anspruch des Kunden auf die Tätigkeit oder Mitwirkung einer bestimmten Person besteht nicht.
(10) Der Anbieter übernimmt keine Garantie für einen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Beschaffenheit. Garantien oder ausdrücklich erfolgsbezogene Verpflichtungen bedürfen einer gesonderten individualvertraglichen Vereinbarung, in der die jeweilige Garantie oder der geschuldete Erfolg ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Im Zweifel ist eine Erklärung des Anbieters nicht als Garantie, Beschaffenheitszusage oder Übernahme einer werkvertraglichen Erfolgspflicht auszulegen.
(11) Die Leistungen des Anbieters, einschließlich aller durch KI-Systeme erzeugten Inhalte, stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Finanzberatung oder sonstige Beratung dar, für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist. Sämtliche Ausgaben, Empfehlungen oder Hinweise, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, dienen ausschließlich der technischen Umsetzung und Prozessunterstützung. Entscheidungen, die rechtliche, steuerliche oder finanzielle Auswirkungen haben, liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden, der hierfür qualifizierte Berater hinzuziehen muss.
(12) Sind zwischen Anbieter und Kunden feste Termine zur Besprechung vereinbart, sind diese verbindlich. Eine Nachholung oder Verschiebung ist nicht möglich, es sei denn, dass der Anbieter an der Leistungserbringung verhindert ist.
§ 2a Inbetriebnahme
(1) Eine Inbetriebnahme im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt vor, sobald der Anbieter das betreffende System, die Automation, Softwarelösung oder sonstige technische Arbeitsergebnis für die vorgesehene Nutzung bereitgestellt, freigeschaltet oder dem Kunden die Nutzungsbereitschaft mitgeteilt hat.
(2) Die Inbetriebnahme setzt weder einen bestimmten wirtschaftlichen oder geschäftlichen Erfolg noch die Erfüllung subjektiver Erwartungen des Kunden voraus. Sie setzt insbesondere keine bestimmten Umsätze, Kennzahlen, Nutzerzahlen, Einsparungen oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse voraus.
(3) Unerhebliche Abweichungen, geringfügige Einschränkungen sowie Umstände, die auf Drittanbieter, APIs, Plattformen, kundenseitige Systeme oder sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters zurückzuführen sind, stehen der Inbetriebnahme nicht entgegen, sofern die vorgesehene grundlegende Nutzung dadurch nicht wesentlich verhindert wird.
(4) Mit der Inbetriebnahme gilt die jeweilige Projekt- oder Implementierungsphase für Zwecke der Projektsteuerung, Laufzeitberechnung und Vergütung als abgeschlossen, soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart wurde. Die Inbetriebnahme begründet weder eine Garantie noch eine werkvertragliche Erfolgsschuld.
(5) Kann die tatsächliche produktive Nutzung ausschließlich oder überwiegend aufgrund fehlender Mitwirkung, fehlender Freigaben, fehlender Zugänge, fehlender Drittanbieterleistungen oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Kunden nicht erfolgen, gilt die Inbetriebnahme mit Mitteilung der Nutzungsbereitschaft durch den Anbieter als erfolgt, sofern der Anbieter die in seinem Verantwortungsbereich liegenden, vereinbarten Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt erbracht hat.
§ 2b Abnahme und Freigabe
(1) Soweit im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder im Rahmen der Projektdurchführung eine Abnahme oder Freigabe vorgesehen ist, dient diese der Prüfung, Dokumentation und Bestätigung des erreichten Leistungs- und Projektstands. Die Vereinbarung oder Durchführung einer Abnahme oder Freigabe begründet für sich genommen keine werkvertragliche Erfolgsschuld, Garantie oder Beschaffenheitszusage. Der dienstvertragliche Charakter der Leistungserbringung bleibt unberührt, soweit nicht ausdrücklich individualvertraglich oder aufgrund zwingender gesetzlicher Einordnung etwas anderes gilt.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, abgeschlossene Leistungen, Projektphasen, Funktionen, Teilbereiche oder sonstige Arbeitsergebnisse einzeln zur Abnahme bzw. Freigabe vorzulegen. Bereits abgenommene oder freigegebene Teilleistungen gelten hinsichtlich des jeweiligen Leistungsstands als bestätigt.
(3) Nach Anzeige der Abnahme- oder Freigabebereitschaft gilt die vorgelegte Leistung mit Ablauf von sieben (7) Kalendertagen automatisch als abgenommen und freigegeben, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist nicht mindestens eine konkrete wesentliche Abweichung vom ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang in Textform mitteilt. Eine ausdrückliche Abnahme- oder Freigabeerklärung des Kunden ist nicht erforderlich. Eine Beanstandung hindert die Abnahmefiktion nur, wenn die behauptete Abweichung hinreichend konkret bezeichnet wird, sodass Art und Umfang der Beanstandung nachvollziehbar sind. Allgemeine Beanstandungen, subjektive Erwartungen, Geschmacksfragen, nachträgliche Änderungswünsche, neue Anforderungen oder Umstände außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs hindern die Abnahmefiktion nicht.
(4) Unabhängig von Absatz 3 gilt die Leistung bereits vor Ablauf der dort genannten Frist als abgenommen und freigegeben, sobald der Kunde
- die Leistung produktiv nutzt,
- sie in seinen Geschäftsbetrieb übernimmt,
- sie Mitarbeitern, Kunden oder sonstigen Dritten zur Nutzung bereitstellt,
- auf Grundlage der Leistung den weiteren Projektfortschritt freigibt oder
- eine nachfolgende Projektphase beginnen lässt, sofern der Kunde nicht zuvor hinsichtlich einer konkreten wesentlichen Abweichung einen ausdrücklichen Vorbehalt in Textform erklärt hat.
(5) Unwesentliche Abweichungen, geringfügige Einschränkungen sowie Umstände, die die vorgesehene grundlegende Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, stehen der Abnahme oder Freigabe nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für Abweichungen oder Einschränkungen, die auf Drittanbieter, APIs, Plattformen, externe Software, kundenseitige Systeme oder sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters zurückzuführen sind.
(6) Nach Abnahme oder Freigabe gewünschte Änderungen, Erweiterungen, Optimierungen, Anpassungen oder Ergänzungen gelten als Change Requests gemäß § 2c und sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht bereits Bestandteil des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs sind.
(7) Die Abnahme oder Freigabe ist keine Voraussetzung für die Entstehung oder Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Anbieters. Maßgeblich sind ausschließlich die individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen.
(8) Soweit einzelne Leistungen entgegen der von den Parteien vorgesehenen dienstvertraglichen Ausgestaltung rechtlich als Werkleistungen einzuordnen sein sollten, gelten die vorstehenden Bestimmungen als vertragliche Prüf- und Freigaberegelung. Soweit für den Eintritt einer gesetzlichen Abnahmefiktion § 640 Abs. 2 BGB maßgeblich ist, richtet sich deren Eintritt ergänzend nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 2c Leistungsänderungen (Change Requests)
(1) Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuell angenommenen Angebot einschließlich ausdrücklich vereinbarter Ergänzungen.
(2) Änderungen, Erweiterungen, Anpassungen, Ergänzungen oder Optimierungen nach Vertragsschluss sind nicht geschuldet und bedürfen einer gesonderten Beauftragung in Textform.
(3) Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere funktionale Erweiterungen, zusätzliche Automationen, zusätzliche Integrationen, neue Schnittstellen, geänderte Prozesse, nachträgliche Optimierungen, Anpassungen an neue Anforderungen oder Zielsetzungen sowie Leistungen, die aufgrund nachträglicher Änderungen von Drittanbietern, APIs, Plattformen, gesetzlichen Vorgaben oder technischen Rahmenbedingungen erforderlich werden.
(4) Ein Anspruch des Kunden auf Durchführung von Change Requests besteht nicht.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, die Auswirkungen eines Change Requests auf Vergütung, Zeitplan, Ressourcenplanung und sonstige Projektbestandteile vor dessen Umsetzung neu zu bewerten und die Umsetzung von einer entsprechenden zusätzlichen Vereinbarung abhängig zu machen.
§ 3 Vertragsabschluss
(1) Allgemein angebotene Dienstleistungen des Anbieters stellen kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Sie laden den Kunden nur ein, dem Anbieter ein verbindliches Angebot zu machen.
(2) Der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde kann insbesondere per Videokonferenz, Telefon, Chat, Messenger, E-Mail oder sonstiger Kommunikation in Textform geschlossen werden. Der Kunde erklärt sich grundsätzlich damit einverstanden, dass Telefonate, Videokonferenzen und sonstige digitale Besprechungen durch den Anbieter zu Beweis-, Dokumentations-, Qualitäts- und Projektzwecken aufgezeichnet, transkribiert und intern ausgewertet werden können. Eine konkrete Ton- oder Videoaufzeichnung erfolgt jedoch erst nach vorheriger Information der betroffenen Gesprächsteilnehmer und – soweit gesetzlich erforderlich – nach deren ausdrücklicher Zustimmung. Der Anbieter ist berechtigt, die erteilte Zustimmung zu Nachweiszwecken zu dokumentieren. Der Kunde hat sicherzustellen, dass von ihm hinzugezogene Teilnehmer über die Möglichkeit einer Aufzeichnung informiert werden. Eine Aufzeichnung beginnt erst, nachdem die jeweils erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Im Rahmen eines Telefonats oder einer Videokonferenz können rechtlich verbindliche Vertragserklärungen abgegeben werden.
(3) Sofern der Anbieter dem Kunden ein individuelles Angebot unterbreitet, ist dieses innerhalb der im Angebot angegebenen Gültigkeits- oder Annahmefrist verbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als freibleibend oder unverbindlich bezeichnet wurde. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist ohne Änderungen annimmt. Die Annahme kann insbesondere über eine im Angebot vorgesehene elektronische Annahmefunktion, durch Unterzeichnung oder in Textform erfolgen. Nach Ablauf der im Angebot angegebenen Annahmefrist kann das Angebot nicht mehr angenommen werden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Kunden, dessen Annahme dem Anbieter freisteht. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen, Ergänzungen oder sonstigen Änderungen gilt ebenfalls als neues Angebot des Kunden und führt erst durch ausdrückliche Annahme des Anbieters in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zum Vertragsschluss. Ist im individuellen Angebot keine Annahmefrist bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Urheberrecht, Nutzungsrechte und Know-how
(1) Sämtliche nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Rechte an vom Anbieter entwickelten, bereitgestellten oder verwendeten Inhalten, Softwarebestandteilen, Systemen, Automationen, Workflows, KI-Agenten, Skripten, Quellcode, Konzepten, Architekturen, Frameworks, Methoden, Prompt-Strukturen, Datenstrukturen, Dokumentationen, Schemata, Präsentationen, Grafiken und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Anbieter. Dies gilt insbesondere für vorbestehende sowie projektübergreifend oder wiederverwendbar einsetzbare Bestandteile.
(2) Soweit im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den ihm ausdrücklich zur Nutzung überlassenen Arbeitsergebnissen. Das Nutzungsrecht ist auf den vertraglich vorgesehenen eigenen betrieblichen Zweck des Kunden beschränkt.
(3) Sämtliche Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung sämtlicher Vergütungsansprüche des Anbieters aus dem jeweiligen Auftrag. Bis zur vollständigen Zahlung ist dem Kunden lediglich eine jederzeit widerrufliche Nutzung zu Prüf- und Testzwecken gestattet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Anbieters ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, geschützte Bestandteile zu bearbeiten, verändern, weiterentwickeln, vervielfältigen, veröffentlichen, veräußern, unterlizenzieren, übertragen oder außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks zu verwerten. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(5) Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, Quellcode, Repositories, Entwicklungsumgebungen, Automationslogiken, Workflows, Prompts, technische Dokumentationen, Systemarchitekturen oder sonstige Entwicklungsbestandteile externen Softwareentwicklern, IT-Dienstleistern, Agenturen, Freelancern, Beratern, Wettbewerbern des Anbieters oder sonstigen Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Zwecke der Wartung, Bearbeitung, Weiterentwicklung, Migration, Reproduktion, Nachprogrammierung oder Erstellung darauf aufbauender oder vergleichbarer Systeme.
(6) Ein tatsächlicher, administrativer oder technisch bedingter Zugriff des Kunden auf Quellcode, Repositories, Entwicklungsumgebungen, Server, Automationsplattformen, Datenbanken, Konfigurationen oder sonstige technische Bestandteile begründet keinerlei über die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte. Insbesondere begründet ein solcher Zugriff kein Recht zur Herausgabe, Bearbeitung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte.
(7) Der Anbieter schuldet keine Herausgabe von Quellcode, Repositories, Skripten, Modulen, Prompts, Modellen, internen Dokumentationen, Entwicklungsumgebungen, Systemarchitekturen oder sonstigen technischen bzw. konzeptionellen Entwicklungsbestandteilen, sofern dies nicht ausdrücklich im individuellen Angebot vereinbart wurde.
(8) Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung oder sonstige Analyse der technischen Funktionsweise ist untersagt, soweit dies nicht zwingend gesetzlich gestattet ist.
(9) Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Bestandteile oder Arbeitsergebnisse des Anbieters dazu zu verwenden, konkurrierende oder vergleichbare Produkte, Systeme, Dienstleistungen oder Automationen nachzubauen oder entwickeln zu lassen. Ebenso ist eine Verwendung von geschützten Arbeitsergebnissen, Quellcode, Dokumentationen, Prompts oder sonstigem Know-how des Anbieters zum Training, Fine-Tuning oder zur sonstigen Verbesserung eigener oder fremder KI-Modelle ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters untersagt.
(10) Der Anbieter ist berechtigt, sämtliche allgemeinen Erkenntnisse, Methoden, Prozesse, Strukturen, Architekturen, technische Lösungsansätze, Know-how sowie nicht vertrauliche und nicht kundenspezifische Bestandteile uneingeschränkt für eigene Zwecke und für andere Kunden weiterzuverwenden.
(11) Kundenspezifische Daten, Inhalte und Geschäftsgeheimnisse bleiben hiervon unberührt und dürfen vom Anbieter nur entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen verwendet werden.
(12) Soweit der Anbieter einem Dritten Zugriff auf geschützte Bestandteile gestattet, beschränkt sich diese Zustimmung ausschließlich auf den ausdrücklich freigegebenen Zweck, Umfang und Zeitraum. Der Anbieter kann die Zustimmung insbesondere vom Abschluss einer gesonderten Geheimhaltungs- und Nutzungsvereinbarung mit dem jeweiligen Dritten abhängig machen.
(13) Der Kunde hat sicherzustellen, dass eigene Mitarbeiter sowie sonstige Personen, denen zulässigerweise Zugriff auf geschützte Bestandteile gewährt wird, die für den Kunden geltenden Nutzungs- und Geheimhaltungspflichten ebenfalls einhalten.
(14) Bei SaaS-basierten, vom Anbieter betriebenen oder zeitlich begrenzt lizenzierten Systemen enden die eingeräumten Nutzungsrechte mit Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Dauerhafte Nutzungsrechte bestehen ausschließlich, soweit diese ausdrücklich im individuellen Angebot eingeräumt wurden.
(15) Nach Erlöschen eines Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, nicht mehr nutzungsberechtigte Kopien geschützter Bestandteile zu löschen und deren weitere Verwendung einzustellen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte oder Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(16) Eine Datenübertragung, Migration oder Herausgabe von Kundendaten begründet keine Übertragung von Rechten an Quellcode, Plattformbestandteilen, Systemarchitekturen, Frameworks, Prompts, Algorithmen, Modellen oder sonstigem geistigen Eigentum des Anbieters.
(17) Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere gesetzlich zwingende Rechte zur Herstellung der Interoperabilität von Computerprogrammen, bleiben unberührt.
(18) Der Anbieter ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Open-Source-Software, Bibliotheken, Frameworks, Software Development Kits, APIs sowie sonstige Softwarebestandteile Dritter einzusetzen. Für solche Bestandteile gelten ergänzend oder vorrangig die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der betreffenden Rechteinhaber.
Der Kunde erhält an diesen Bestandteilen keine weitergehenden Rechte, als sie sich aus den jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen ergeben.
(19) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass Dritt- oder Open-Source-Komponenten dauerhaft unverändert verfügbar bleiben oder von deren Rechteinhabern dauerhaft weiterentwickelt, gepflegt oder unterstützt werden.
Werden aufgrund von Lizenzänderungen, Sicherheitsanforderungen, Einstellung einer Komponente oder sonstiger Änderungen Anpassungen oder Ersatzimplementierungen erforderlich, gelten diese als zusätzliche Leistungen und sind gesondert zu vergüten, soweit der Anbieter den Änderungsbedarf nicht zu vertreten hat.
§ 4a Support-, Betreuung- und Wartungsvertrag
(1) Ein Support-, Betreuungs- oder Wartungsvertrag umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot vereinbarten laufenden technischen Betreuungstätigkeiten hinsichtlich der dort bezeichneten Systeme im bereitgestellten Zustand. Dies umfasst insbesondere Tätigkeiten zur technischen Überwachung, Fehleranalyse sowie Tätigkeiten zur Untersuchung und Behebung technischer Störungen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere die vollständige oder dauerhafte Beseitigung einer Störung, eine bestimmte Verfügbarkeit, die Wiederherstellung innerhalb einer bestimmten Zeit oder die dauerhafte Fehlerfreiheit eines Systems, wird nicht geschuldet.
(2) Bestimmte Reaktions-, Bearbeitungs-, Wiederherstellungs- oder Lösungszeiten sowie bestimmte Service-Level oder Verfügbarkeiten gelten nur, wenn diese ausdrücklich individualvertraglich als verbindlich vereinbart wurden.
(3) Nicht Bestandteil der laufenden Betreuung sind insbesondere funktionale Erweiterungen, Anpassungen an geänderte Anforderungen, Integrationen zusätzlicher Systeme, Migrationen, Anpassungen aufgrund von Änderungen bei Drittanbietern, APIs oder Plattformrichtlinien sowie sonstige Weiterentwicklungen. Solche Leistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung und Vergütung.
(4) Soweit eine technische Störung auf Drittanbieter, kundenseitige Systeme, Daten, Zugänge, Sicherheitsmaßnahmen, Änderungen durch den Kunden oder sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters zurückzuführen ist, besteht keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Fehlerbehebung.
§ 5 Kundendaten und Geschäftsgeheimnisse
(1) Sämtliche Rechte an vom Kunden bereitgestellten Daten, Inhalten, Informationen und Geschäftsgeheimnissen verbleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beim Kunden bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Der Anbieter verwendet diese grundsätzlich ausschließlich zur Durchführung des Vertrags. Hiervon unberührt bleiben insbesondere
- die ausdrücklich eingeräumten Referenz-, Marketing- und Nutzungsrechte gemäß § 14,
- gesetzlich zulässige Verarbeitungen,
- die Verwendung anonymisierter oder abstrahierter Informationen, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten offengelegt werden, sowie
- die Rechte des Anbieters an allgemeinem Know-how, Methoden, Strukturen und technischen Lösungsansätzen gemäß § 4.
(3) Davon unberührt bleiben die allgemeine Struktur, Systemarchitektur und technische Umsetzung, soweit diese auf dem Know-how, den Frameworks oder bestehenden Systemkomponenten des Anbieters beruhen.
§ 6 Vergütung
(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ist im jeweiligen Angebot des Anbieters angegeben und verbindlich.
(2) Mitgeteilte Preise sind Nettopreise, hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(3) Der Anbieter kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung der Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
(4) Mehrere Kunden desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
§ 7 Zahlung, Rechnung
(1) Die geschuldete Vergütung ist mit Vertragsschluss sofort in voller Höhe fällig, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsregelung vereinbart wurde. Bei vereinbarter Ratenzahlung oder laufender Vergütung ist die jeweilige Zahlung im Voraus für den betreffenden Leistungszeitraum fällig.
(2) Zahlungen erfolgen grundsätzlich per SEPA-Lastschrifteinzug, sofern nicht eine andere Zahlungsart vereinbart oder vom Anbieter zugelassen wurde. Der Kunde stellt dem Anbieter hierzu eine SEPA-fähige Bankverbindung zur Verfügung und erteilt das erforderliche SEPA-Lastschriftmandat. Der Anbieter informiert den Kunden vor der jeweiligen Belastung über den vorgesehenen Belastungstermin („Pre-Notification“). Die Parteien vereinbaren hierfür eine Pre-Notification-Frist von einem Geschäftstag. Die Durchführung des Lastschrifteinzugs und der Zeitpunkt der Kontobelastung ändern nichts an der nach Absatz 1 eingetretenen Fälligkeit der Forderung. Ein einmal erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt bis zu seinem Widerruf auch für weitere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Kann eine Lastschrift nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden und erfolgt eine Rücklastschrift, hat der Kunde diesen Betrag innerhalb von fünf Werktagen nach Rückbuchung an den Anbieter zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu erstatten.
(4) Zahlungen können auch über externe Zahlungsdienstleister abgewickelt werden. Weiteres ergibt sich aus den Bedingungen des Zahlartanbieters, die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich sind.
(5) Bei Zahlungsverzug, im Falle einer Rücklastschrift und bei vom Kunden unberechtigterweise erhobenen Einwendungen gegen eine Zahlung gegenüber dem jeweiligen Anbieter der Zahlungsart ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter Schadensersatz gemäß den Bedingungen des Zahlungsartanbieters zu leisten, die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich sind. Dies gilt nicht, soweit den Kunden kein Verschulden trifft.
(6) Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(7) Gerät der Kunde mit einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus ist der Anbieter berechtigt, für jede fällige Entgeltforderung, mit der sich der Kunde in Verzug befindet, die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere erstattungsfähiger Rechtsverfolgungs-, Inkasso-, Rücklastschrift- oder Finanzierungskosten, bleibt vorbehalten. Eine Anrechnung der Verzugspauschale erfolgt ausschließlich in dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Umfang.
§ 8 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es bei Dienstleistungen entscheidend von seiner Mitwirkung abhängt, ob und wie schnell er eigene Ziele und Erfolge erreicht. Seine Mitwirkung ist daher von zentraler Bedeutung für den Nutzen, den er aus dem Vertrag ziehen kann. Der Kunde sorgt daher auch ohne besondere Aufforderung durch den Anbieter dafür, dass dem Anbieter alle für die Dienstleistung notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Zielerreichung regelmäßig von der kostenpflichtigen Buchung von Drittangeboten (v. a. SaaS) abhängt; sofern er dies nach Vertragsschluss ablehnt, hat er die etwaige Erfolglosigkeit der Zusammenarbeit alleine zu verantworten.
(2) Ob der Kunde seine Ziele in der Zusammenarbeit erreicht, hängt weiter davon ab, dass er alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, ohne Zögern trifft und nötige Zustimmungen einholt. Der Kunde verpflichtet sich daher, solche Entscheidungen unverzüglich zu treffen und mitzuteilen.
(3) Soweit für die Leistungserbringung Rückmeldungen, Freigaben, Entscheidungen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat der Kunde diese innerhalb von fünf (5) Werktagen nach entsprechender Aufforderung durch den Anbieter in Textform (E-Mail) zu erteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, ist der Anbieter berechtigt, die Arbeiten auf Grundlage des zuletzt abgestimmten Projektstands fortzuführen. Verzögerungen, Mehraufwände oder Terminverschiebungen, die auf eine verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Anbieters. Weitergehende Rechte des Anbieters, insbesondere aus Annahmeverzug, bleiben unberührt.
(4) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Anbieters, welche den Anbieter an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein eventuell vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Soweit der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb einer Nachfrist von einem Monat erfüllt, verlängert sich die Vertragsdauer um (jeweils) einen Monat. Darüber hinaus ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden die durch ihn verursachten Mehrkosten in Rechnung zu stellen und ggf. Verzugsschaden geltend zu machen. Ansprüche des Anbieters aufgrund Annahmeverzug bleiben unberührt.
(5) Für die Bereitstellung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden digitalen Anschlusses, mit dem die digitalen Inhalte online abgerufen, empfangen und gespeichert werden können, ist der Kunde selbst verantwortlich.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Zugangsdaten, Passwörter, API-Schlüssel, Tokens, Accounts und sonstigen Authentifizierungsinformationen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen einzusetzen. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist untersagt. Der Kunde hat tatsächliche oder vermutete Sicherheitsvorfälle, kompromittierte Zugangsdaten oder unbefugte Zugriffe unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Anbieter mitzuteilen. Der Anbieter ist berechtigt, technische Zugriffe auf eigene Systeme zu Sicherheits-, Nachweis- und Missbrauchspräventionszwecken im gesetzlich zulässigen Umfang zu protokollieren und auszuwerten.
(7) Soweit eine Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Anbieters vereinbart wurde, ist der Kunde selbst für eine regelmäßige, vollständige und dem jeweiligen Schadensrisiko entsprechende Sicherung seiner Daten, Inhalte, Konfigurationen und sonstigen Informationen verantwortlich. Der Kunde hat insbesondere vor Änderungen, Migrationen, Integrationen oder sonstigen technischen Eingriffen des Anbieters eine aktuelle und funktionsfähige Datensicherung vorzuhalten, soweit die betreffenden Daten in seinem Verantwortungsbereich liegen. Für Datenverluste gilt ergänzend die Haftungsregelung gemäß § 11.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, vom Anbieter bereitgestellte Systeme, Automationen, Integrationen, Softwarefunktionen und sonstige technische Arbeitsergebnisse vor einem geschäftskritischen oder umfassenden produktiven Einsatz in angemessenem Umfang selbst zu testen und auf ihre Eignung für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für automatisierte Prozesse, KI-basierte Entscheidungen, Datenverarbeitungen, Massenkommunikation, Buchungen, Zahlungen, Datenänderungen und sonstige Prozesse mit erhöhtem Schadenspotenzial. Der Kunde darf eine produktive Nutzung nur aufnehmen oder fortsetzen, wenn die Ergebnisse nach seiner eigenen Prüfung für den vorgesehenen Einsatz geeignet erscheinen. Die Aufnahme der produktiven Nutzung gilt zugleich als Bestätigung, dass der Kunde Gelegenheit zur Prüfung hatte.
(9) Erkennt der Kunde einen Fehler, eine Fehlfunktion, einen Sicherheitsvorfall, eine fehlerhafte Automatisierung oder sonstige Umstände, aus denen Schäden entstehen oder sich vergrößern könnten, hat er den Anbieter unverzüglich zu informieren und angemessene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, soweit zumutbar, betroffene automatisierte Prozesse vorübergehend auszusetzen, Beweise und Protokolle zu sichern und dem Anbieter Gelegenheit zur Untersuchung und Schadensbegrenzung zu geben. Für Schäden oder Mehrschäden, die bei rechtzeitiger und zumutbarer Schadensminderung vermeidbar gewesen wären, haftet der Anbieter nach Maßgabe von § 11 nicht, soweit der Kunde die unterlassene Schadensminderung zu vertreten hat.
§ 9 KI-Systeme & Drittanbieter
(1) Den Parteien ist bekannt, dass die Leistungen des Anbieters ganz oder teilweise unter Einsatz von künstlicher Intelligenz sowie externer Software, Plattformen, APIs, Cloud-Diensten, Hostinganbietern und sonstigen Drittanbieterleistungen erbracht werden können.
(2) KI-basierte Ausgaben können insbesondere Fehler, Unvollständigkeiten, Verzerrungen, Halluzinationen oder unzutreffende Inhalte enthalten. Der Kunde ist verpflichtet, KI-Ausgaben vor einer geschäftlich, rechtlich, wirtschaftlich oder sonst erheblichen Verwendung, Weitergabe oder Veröffentlichung eigenverantwortlich zu prüfen.
(3) Soweit externe Software, Plattformen, APIs, KI-Modelle, Hosting-, Cloud-, Kommunikations- oder sonstige Drittanbieterleistungen vom Kunden selbst beauftragt, lizenziert, bereitgestellt oder über einen auf den Kunden lautenden Account genutzt werden, sind die Leistungen des jeweiligen Drittanbieters nicht Bestandteil der vom Anbieter geschuldeten Leistung. Der jeweilige Drittanbieter ist Vertragspartner des Kunden. Der Anbieter übernimmt insbesondere keine Gewähr für Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Leistungsumfang, Datenverarbeitung, Sicherheit, Kompatibilität, Preisgestaltung, Fortbestand, Schnittstellen oder regulatorische Konformität des jeweiligen Drittanbieters.
(4) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, erforderliche Verträge, Accounts, Lizenzen, Berechtigungen, Zahlungsmittel und Zugänge zu Drittanbietern rechtzeitig einzurichten und während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Verzögerungen oder Einschränkungen infolge fehlender, abgelaufener, gesperrter oder unzureichender Drittanbieterzugänge fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters.
(5) Soweit der Anbieter ausnahmsweise eine Drittanbieterleistung selbst im eigenen Namen beauftragt oder als Bestandteil seiner eigenen Leistung bereitstellt, übernimmt er keine über seine eigene vertragliche Leistungspflicht hinausgehende Garantie für den jeweiligen Drittanbieter. Soweit dem Anbieter Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Drittanbieters gesetzlich zuzurechnen sind, haftet der Anbieter ausschließlich nach Maßgabe von § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, eingesetzte Drittanbieter, Plattformen, APIs, KI-Modelle, Hostinganbieter, Softwareprodukte und technische Komponenten durch geeignete Alternativen zu ersetzen, soweit der wesentliche Charakter der vereinbarten Leistung dadurch nicht grundlegend verändert wird. Ein Anspruch auf den dauerhaften Einsatz eines bestimmten Tools, Modells, Providers oder Drittanbieters besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde.
(7) Änderungen, Einschränkungen, Ausfälle, Preisanpassungen, API-Änderungen, Richtlinienänderungen, Sperrungen, Produktänderungen oder die Einstellung von Drittanbieterleistungen stellen keine Pflichtverletzung des Anbieters dar, soweit der Anbieter diese Umstände nicht zu vertreten hat. Hierdurch erforderlich werdende Migrationen, Anpassungen, Umstellungen, Ersatzimplementierungen oder zusätzliche Entwicklungsleistungen sind nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst und gesondert zu vergüten.
(8) Kosten für Drittanbieterleistungen trägt der Kunde selbst, sofern diese nicht ausdrücklich als Bestandteil der Vergütung des Anbieters ausgewiesen wurden.
(9) Der Anbieter haftet nach Maßgabe von § 11 nicht für Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Endkunden, die auf KI-Ausgaben beruhen.
(10) Soweit der Anbieter automatisierte Kontaktaufnahme, insbesondere E-Mail-Outreach, Cold Mailing oder vergleichbare Outbound-Kommunikation technisch umsetzt, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bestimmten Zielgruppen, Inhalte, Datenquellen und Vorgaben.
(11) Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Kontaktaufnahme, insbesondere für die von ihm bestimmten Datenquellen, Zielgruppen, Rechtsgrundlagen, Einwilligungen, Inhalte, Verteiler, Informationspflichten und Widerspruchsmöglichkeiten.
(12) Der Kunde stellt den Anbieter im gesetzlich zulässigen Umfang von Ansprüchen Dritter und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese auf vom Kunden bestimmten oder bereitgestellten Daten, Zielgruppen, Inhalten, Weisungen oder sonstigen Umständen aus dessen Verantwortungsbereich beruhen.
(13) Der Anbieter erbringt keine rechtliche Beratung und haftet nach Maßgabe von § 11 nicht für die rechtliche Zulässigkeit, Zustellbarkeit, Sperrungen, Reputationsschäden (z. B. Domain-/Mailbox-Reputation) oder Reaktionen Dritter im Zusammenhang mit der Outbound-Kommunikation.
§ 9a Regulatorische Verantwortung beim Einsatz von künstlicher Intelligenz
(1) Soweit ein KI-System im Rahmen der betrieblichen Prozesse des Kunden eingesetzt wird, bestimmt der Kunde insbesondere Einsatzzweck, Einsatzumgebung, Zielgruppe und die konkrete Verwendung der Ergebnisse, soweit diese Entscheidungen nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurden.
(2) Der Kunde erfüllt die gesetzlichen und regulatorischen Pflichten, die ihn aufgrund seiner tatsächlichen Rolle beim Einsatz des jeweiligen KI-Systems treffen. Dies umfasst, soweit einschlägig, insbesondere Informations- und Transparenzpflichten, Kennzeichnungspflichten, menschliche Aufsicht, interne Nutzungsregelungen, Dokumentationspflichten und sonstige Betreiber- oder Anwenderpflichten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bereits vor Beginn der Umsetzung in Textform darauf hinzuweisen, wenn ein KI-System in einem besonders regulierten, sicherheitskritischen oder sonst rechtlich besonders sensiblen Anwendungsbereich eingesetzt werden soll. Dies gilt insbesondere, soweit der Kunde davon ausgeht, dass ein gesetzlich besonders reguliertes oder als Hochrisiko eingestuftes KI-System betroffen sein könnte.
(4) Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, darf der Anbieter bei seiner Planung und Leistungserbringung davon ausgehen, dass kein vom Kunden beabsichtigter besonderer regulatorischer Anwendungsfall vorliegt, soweit dies für den Anbieter nicht offensichtlich erkennbar ist.
(5) Der Anbieter schuldet keine umfassende rechtliche oder regulatorische Prüfung des vom Kunden beabsichtigten KI-Einsatzes, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurde.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, Funktionen, Prozesse oder technische Umsetzungen anzupassen, einzuschränken oder vorübergehend auszusetzen, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich erscheint.
(7) Der Kunde stellt den Anbieter im gesetzlich zulässigen Umfang von Ansprüchen Dritter und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese auf einer vom Kunden veranlassten rechtswidrigen oder vertragswidrigen Verwendung eines KI-Systems beruhen.
(8) Zwingende gesetzliche Pflichten, die den Anbieter aufgrund seiner eigenen tatsächlichen gesetzlichen Rolle unmittelbar treffen, bleiben unberührt.
§ 9b Anbieterwechsel und Datenportabilität
(1) Dieser Paragraph gilt ausschließlich, soweit der Anbieter hinsichtlich eines konkret bereitgestellten Dienstes als Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) anzusehen ist und die dortigen Vorschriften über den Anbieterwechsel und die Datenportabilität auf das konkrete Vertragsverhältnis Anwendung finden.
(2) Soweit es sich um eine individuell für den Kunden entwickelte oder wesentlich kundenspezifisch angepasste Lösung handelt, finden die besonderen gesetzlichen Regelungen und Erleichterungen für kundenspezifische Datenverarbeitungsdienste Anwendung. Dies gilt insbesondere, soweit die Mehrheit der wesentlichen Merkmale für die besonderen Anforderungen eines einzelnen Kunden entwickelt wurde oder sämtliche Komponenten für einen einzelnen Kunden entwickelt wurden und der betreffende Dienst nicht in breitem kommerziellem Umfang über einen allgemeinen Servicekatalog des Anbieters angeboten wird. Soweit gesetzlich erforderlich, informiert der Anbieter den Kunden darüber, welche gesetzlichen Pflichten aufgrund dieser besonderen Einordnung nicht anwendbar sind.
(3) Soweit gesetzliche Anbieterwechsel- oder Datenportabilitätspflichten Anwendung finden, ermöglicht der Anbieter dem Kunden im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang insbesondere
- den Wechsel zu einem anderen Anbieter,
- die Übertragung auf eine eigene technische Infrastruktur oder
- die Löschung der gesetzlich erfassten exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte.
Für Ankündigungs-, Übergangs-, Bereitstellungs- und Löschfristen gelten die jeweils zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
(4) Von einer Datenübertragung oder einem Anbieterwechsel nicht umfasst sind im gesetzlich zulässigen Umfang insbesondere Quellcode, Algorithmen, interne Systemarchitekturen, Frameworks, Prompt-Bibliotheken, Modelle, Modellparameter, interne Konfigurationen, Entwicklungswerkzeuge, interne Dokumentationen, Geschäftsgeheimnisse sowie sonstiges geistiges Eigentum des Anbieters oder Dritter. Eine Datenübertragung oder ein Anbieterwechsel begründet keine Übertragung von Eigentums-, Urheber-, Lizenz-, Nutzungs- oder sonstigen Schutzrechten an solchen Bestandteilen.
(5) Der Anbieter erbringt die gesetzlich zwingend erforderliche Unterstützung beim Anbieterwechsel. Darüber hinausgehende kundenspezifische Beratungs-, Entwicklungs-, Transformations-, Bereinigungs-, Mapping-, Integrations-, Export-, Import- oder Migrationsleistungen sind gesondert zu vergüten, soweit deren gesonderte Vergütung gesetzlich zulässig ist. Etwaige Wechselentgelte werden nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang erhoben.
(6) Soweit für einen konkreten Dienst weitergehende gesetzlich erforderliche Angaben zu exportierbaren Daten, Datenformaten, Wechselverfahren oder sonstigen technischen Rahmenbedingungen erforderlich sind, können diese im jeweiligen Angebot, in der Leistungsbeschreibung, Produktbeschreibung oder einer gesonderten Anlage zum Vertrag festgelegt werden. Zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten nach dem Data Act bleiben unberührt.
§ 10 Zurückbehaltungsrecht
(1) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(2) Dem Anbieter steht bis zur vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Kunden dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses des Anbieters unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.
(3) Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, Leistungen, Zugänge, Systeme oder einzelne Funktionen vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen oder zu sperren, wenn
- konkrete Sicherheitsrisiken bestehen,
- ein Missbrauch oder eine rechtswidrige Nutzung vermutet wird,
- Zugangsdaten kompromittiert sein könnten,
- die Nutzung gegen vertragliche Vorgaben verstößt,
- regulatorische oder behördliche Risiken bestehen,
- von der weiteren Nutzung erhebliche Schäden für den Anbieter, den Kunden oder Dritte drohen oder
- die Suspendierung zur Abwendung sonstiger erheblicher technischer oder rechtlicher Risiken erforderlich erscheint.
(4) Soweit der Grund für die Suspendierung aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammt, bleiben die Vergütungsansprüche des Anbieters unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung, Minderung oder Schadensersatz aufgrund einer solchen Suspendierung besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig und der Anbieter die zugrunde liegenden Umstände nicht zu vertreten hat.
§ 11 Haftung, Haftungsbegrenzung und Verjährung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- bei Arglist,
- aufgrund einer vom Anbieter ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
- soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter ausschließlich für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind ausschließlich solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensereignis sowie für sämtliche Schadensereignisse innerhalb eines Vertragsjahres insgesamt auf höchstens 100 % der für den konkret betroffenen Einzelauftrag vereinbarten Nettovergütung begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist höchstens die Nettovergütung maßgeblich, die für den betroffenen Vertrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Schadensereignisses vereinbart bzw. geschuldet war. Besteht der Vertrag bei Eintritt des Schadensereignisses noch keine zwölf Monate, ist die für die ersten zwölf Vertragsmonate vereinbarte Nettovergütung maßgeblich.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Anbieter nicht für atypische oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Nutzungsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, Reputationsschäden oder vergleichbare Vermögensfolgeschäden, soweit diese nicht als typische und vorhersehbare Folge der jeweiligen Pflichtverletzung anzusehen sind.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bereits vor Vertragsschluss in Textform auf außergewöhnliche Schadensrisiken, außergewöhnlich hohe Schadenspotenziale, besondere regulatorische Anforderungen, geschäftskritische Prozesse oder sonstige Umstände hinzuweisen, die für den Anbieter nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Ohne einen solchen Hinweis sind entsprechende außergewöhnliche Risiken bei der Bestimmung des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens nicht zu berücksichtigen, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Für Datenverluste haftet der Anbieter, soweit nach den vorstehenden Bestimmungen überhaupt eine Haftung besteht, höchstens in Höhe desjenigen Wiederherstellungsaufwands, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem jeweiligen Risiko entsprechender Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Eine Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, soweit der Kunde entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung keine angemessene Datensicherung durchgeführt hat und der Schaden hierdurch vermieden oder wesentlich reduziert worden wäre.
(8) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder sonstige Nachteile, soweit diese auf Umständen beruhen, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen. Dies gilt insbesondere für unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben, Daten oder Weisungen des Kunden, unterlassene Mitwirkungshandlungen, fehlende Freigaben, kundenseitige Systemfehler, unzureichende Sicherheitsmaßnahmen oder die Verwendung der Leistungen entgegen den Vorgaben des Anbieters.
(9) Für Leistungen, Systeme, APIs, Plattformen, Software, KI-Modelle, Hosting- oder sonstige Dienste Dritter gilt ergänzend § 9. Soweit deren Verhalten dem Anbieter nicht gesetzlich zuzurechnen ist, haftet der Anbieter nicht für deren Ausfälle, Änderungen, Einschränkungen oder sonstige Pflichtverletzungen.
(10) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs, insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen, Nebenpflichtverletzungen und unerlaubter Handlung, soweit gesetzlich zulässig.
(11) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Geschäftsführer, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(12) Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(13) Sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche
- wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
- wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- wegen Arglist,
- aufgrund einer vom Anbieter ausdrücklich übernommenen Garantie,
- nach dem Produkthaftungsgesetz oder
- soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
§ 12 Laufzeit, Kündigung und Beendigung
(1) Der Vertrag wird mit dem Anbieter als Unternehmen und ausdrücklich nicht im Hinblick auf die persönliche Leistung einer bestimmten Person oder aufgrund eines besonderen persönlichen Vertrauensverhältnisses geschlossen. Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung jederzeit durch unterschiedliche Geschäftsführer, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder sonstige geeignete Personen durchführen zu lassen und eingesetzte Personen auszutauschen. Ein Anspruch des Kunden auf die Tätigkeit oder Mitwirkung einer bestimmten Person besteht nicht.
(2) Verträge mit vereinbarter Fest- oder Mindestlaufzeit können während dieser Laufzeit vom Kunden nicht ordentlich gekündigt werden. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung, Stornierung oder sonstige einseitige Vertragsauflösung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Freie Kündigungsrechte des Kunden sind während einer vereinbarten Fest- oder Mindestlaufzeit ausgeschlossen, soweit deren Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
(3) Zwingende gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden setzt, soweit gesetzlich zulässig und eine Abhilfe möglich ist, voraus, dass der Kunde den Anbieter zuvor unter konkreter Bezeichnung des behaupteten Vertragsverstoßes in Textform zur Abhilfe aufgefordert und ihm hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Eine vorherige Fristsetzung ist nur entbehrlich, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
(4) Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen oder die Leistungserbringung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn
- der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen oder einem nicht unerheblichen Teil der geschuldeten Vergütung in Verzug ist,
- der Kunde trotz Aufforderung wesentliche Mitwirkungs-, Informations-, Freigabe- oder Bereitstellungspflichten nicht erfüllt,
- der Kunde Leistungen, Systeme oder Arbeitsergebnisse entgegen den vereinbarten Nutzungsrechten verwendet oder unbefugt Dritten zugänglich macht,
- der Kunde rechtswidrige Weisungen erteilt oder den Anbieter zur Durchführung offensichtlich rechtswidriger Maßnahmen auffordert,
- durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden erhebliche Sicherheits-, Datenschutz- oder Betriebsrisiken entstehen oder
- dem Anbieter unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(5) Wird das Vertragsverhältnis vom Anbieter aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund beendet oder erklärt der Kunde ohne wirksames vertragliches oder gesetzliches Recht die vorzeitige Vertragsbeendigung, verweigert er die weitere Vertragsdurchführung oder nimmt angebotene Leistungen nicht mehr an, bleiben die Vergütungs- und Schadensersatzansprüche des Anbieters unberührt. Bei Laufzeitverträgen ist der Anbieter insbesondere berechtigt, die bis zum vereinbarten Laufzeitende ausstehende Vergütung geltend zu machen. Bei projektbezogenen, pauschal oder nach Meilensteinen vergüteten Verträgen ist der Anbieter insbesondere berechtigt, die noch ausstehende vereinbarte Restvergütung bzw. den ihm durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehenden Schaden geltend zu machen. Soweit ersparte Aufwendungen oder anderweitiger Erwerb anzurechnen sind, werden diese pauschal mit zehn Prozent (10 %) der noch ausstehenden Vergütung berücksichtigt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich höhere ersparte Aufwendungen oder anderweitiger Erwerb entstanden sind. Dem Anbieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere oder keine ersparten Aufwendungen entstanden sind oder ein höherer Schaden eingetreten ist.
(6) Gerät der Kunde mit der Annahme angebotener Dienstleistungen oder mit erforderlichen Mitwirkungshandlungen in Verzug, bleiben die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Anbieters unberührt. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, aufgrund des Annahme- oder Mitwirkungsverzugs ausgefallene Leistungszeiten später nachzuholen, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Bei einer vereinbarten festen Laufzeit endet das Vertragsverhältnis mit deren Ablauf, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, sofern keine automatische Verlängerung vereinbart wurde.
(8) Für Support-, Betreuungs- und Wartungsverträge gilt eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten, sofern im jeweiligen Angebot keine andere Laufzeit vereinbart wurde. Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Inbetriebnahme gemäß § 2a.
(9) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich ein Support-, Betreuungs- oder Wartungsvertrag jeweils um weitere sechs (6) Monate, sofern er nicht mit einer Frist von acht (8) Wochen zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
(10) Mit Beendigung der Zusammenarbeit enden zeitlich begrenzte Nutzungsrechte an vom Anbieter bereitgestellten Systemen, Plattformen oder Modulen nach Maßgabe von § 4. Der Anbieter ist berechtigt, entsprechende Zugänge nach Vertragsende zu sperren oder zu löschen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.
§ 13 Unterlagen des Kunden und Datenschutz
(1) Der Anbieter ist berechtigt, vom Kunden erteilte Auskünfte und übergebene Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Anbieter nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass dem Anbieter überlassenes Material (z.B. Fotos und Texte) frei von Rechten Dritter oder die Rechte vertraglich geklärt sind. Der Kunde stellt den Anbieter insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter einschließlich der entstehenden Kosten frei.
(3) Nach Erfüllung der Ansprüche des Anbieters aus dem Auftrag gibt der Anbieter auf Verlangen solche Originalunterlagen des Kunden heraus, die ihm vom Kunden ausschließlich zur Vertragsdurchführung überlassen wurden und die der Kunde nicht bereits selbst besitzt. Nicht von einer Herausgabepflicht umfasst sind insbesondere interne Arbeitsunterlagen des Anbieters, Korrespondenz, Notizen, Protokolle, Analyseunterlagen, Quellcode, Repositories, Entwicklungsdokumentationen, Systemarchitekturen, technische Konfigurationen, interne Logs, Prompt-Bibliotheken, Frameworks, Methoden, Know-how oder sonstige nach § 4 geschützte Bestandteile. Der Anbieter ist berechtigt, Kopien der herausgegebenen Unterlagen zu Nachweis-, Dokumentations- und Rechtsverteidigungszwecken zurückzubehalten, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurückzugeben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
(5) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO. Der Anbieter ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortführung entsprechender Verarbeitungstätigkeiten vom wirksamen Abschluss eines solchen AVV abhängig zu machen.
(6) Soweit der Kunde Zwecke und wesentliche Mittel einer Verarbeitung bestimmt und der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung des Kunden verarbeitet, ist der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter.
(7) Der Kunde trägt in seinem Verantwortungsbereich die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung. Dies umfasst insbesondere die Verantwortung für Datenquellen, Rechtsgrundlagen, Einwilligungen, berechtigte Interessen, Informationspflichten, Betroffenenrechte, Speicher- und Löschfristen, Zielgruppen, Datenempfänger sowie die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Anbieter erteilten Weisungen.
(8) Der Anbieter schuldet keine umfassende rechtliche oder datenschutzrechtliche Prüfung der vom Kunden beabsichtigten Verarbeitungen oder erteilten Weisungen. Hält der Anbieter eine Weisung für rechtswidrig oder regulatorisch bedenklich, ist er berechtigt, deren Umsetzung bis zur Klärung auszusetzen.
(9) Der Kunde stellt den Anbieter im gesetzlich zulässigen Umfang von Ansprüchen Dritter und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese auf rechtswidrigen Daten, Weisungen, Datenquellen, Zwecken oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Schaden oder Verstoß vom Anbieter selbst zu vertreten ist.
(10) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten aufgrund eigener gesetzlicher Verpflichtungen oder für eigene Zwecke verarbeitet und dadurch selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist, gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die eigenen zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen des Anbieters als Auftragsverarbeiter bleiben ebenfalls unberührt.
§ 14 Vertraulichkeit, Schutz von Unternehmensinformationen und Referenznutzung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung oder Beendigung des Vertrags bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei geheim zu halten und ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Unternehmensdaten, Kalkulationen, Preise, Kunden- und Lieferantendaten, Geschäftsmodelle, Strategien, Prozesse, Zugangsdaten, Systemarchitekturen, Quellcodes, Automationen, Workflows, Prompts, Dokumentationen, technische Unterlagen sowie sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Art oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt.
(3) Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, die diese zur Durchführung des Vertrags benötigen. Die jeweilige Vertragspartei stellt sicher, dass diese Personen mindestens in entsprechendem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Die Vertragsparteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um vertrauliche Informationen vor Verlust, unbefugtem Zugriff, unbefugter Veränderung und unbefugter Offenlegung zu schützen. Zugangsdaten und sonstige sicherheitsrelevante Informationen sind besonders geschützt aufzubewahren und dürfen ausschließlich berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.
(5) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich
- zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder später ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt waren,
- von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden oder
- von der empfangenden Vertragspartei unabhängig und ohne Verwendung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen trägt die Vertragspartei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Soweit eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer vollziehbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist, ist die Offenlegung ausschließlich im rechtlich erforderlichen Umfang zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, ist die andere Vertragspartei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren.
(7) Tatsächliche oder vermutete Sicherheitsvorfälle, bei denen vertrauliche Informationen verloren gegangen, unbefugt offengelegt oder unbefugt abgerufen worden sein könnten, sind der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien unterstützen sich im jeweils erforderlichen und angemessenen Umfang bei der Aufklärung und Begrenzung des Vorfalls.
(8) Nach Beendigung des Vertrags oder auf berechtigtes Verlangen der offenlegenden Vertragspartei sind vertrauliche Informationen nach deren Wahl zurückzugeben oder zu löschen, soweit diese für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Nachweis- und Verteidigungsinteressen oder sonstigen berechtigten Interessen an einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Informationen in automatisierten Sicherungskopien dürfen bis zu ihrer regelmäßigen Überschreibung gespeichert bleiben, dürfen jedoch währenddessen nicht zu anderen als Sicherungs-, Nachweis- oder gesetzlich erforderlichen Zwecken weiter genutzt werden.
(9) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertrags. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie darüber hinaus so lange, wie die betreffenden Informationen die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
(10) Soweit vertrauliche Informationen personenbezogene Daten enthalten, gelten ergänzend die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und eine gegebenenfalls zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die vorliegende Vertraulichkeitsregelung ersetzt keine erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
(11) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden zeitlich unbefristet, räumlich unbeschränkt und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Nennung seines Unternehmensnamens, Geschäftsnamens, Markennamens sowie unter Verwendung seiner Logos, Marken, Unternehmenskennzeichen und sonstigen zur Identifikation des Kunden geeigneten Unternehmensmerkmale als Kunden, Referenzkunden oder Projektpartner des Anbieters zu nennen. Die Referenznutzung ist insbesondere auf Webseiten, Landingpages, in sozialen Netzwerken, Präsentationen, Angeboten, Pitch-Unterlagen, Case Studies, Referenzlisten, Portfolios, Werbeanzeigen, Verkaufsunterlagen, Newslettern, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstigen Marketing-, Kommunikations- und Vertriebsmedien des Anbieters zulässig. Der Kunde räumt dem Anbieter hierzu die erforderlichen einfachen, nicht ausschließlichen, räumlich unbeschränkten, zeitlich unbefristeten und unentgeltlichen Nutzungsrechte an den hierfür erforderlichen Logos, Marken, Unternehmenskennzeichen, Grafiken und sonstigen vom Kunden bereitgestellten Materialien ein. Der Anbieter ist berechtigt, die verwendeten Materialien für die vorgenannten Zwecke technisch anzupassen, insbesondere hinsichtlich Größe, Format, Auflösung, Dateiformat, Zuschnitt oder Darstellung, soweit dadurch der Charakter des jeweiligen Unternehmenskennzeichens oder Materials nicht wesentlich verändert wird. Die Berechtigung zur Referenznutzung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses darf durch die konkrete Darstellung jedoch nicht wahrheitswidrig der Eindruck erweckt werden, dass weiterhin eine aktuelle Zusammenarbeit besteht.
(12) Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, zeitlich unbefristet über die Zusammenarbeit mit dem Kunden, die Art der erbrachten Leistungen, den Projektverlauf und die erzielten bzw. umgesetzten Arbeitsergebnisse zu Marketing-, Vertriebs-, Dokumentations- und Referenzzwecken zu berichten. Dies umfasst insbesondere die Verwendung, Darstellung und Veröffentlichung von
- Projektbeschreibungen,
- Funktionsbeschreibungen,
- Screenshots und Bildschirmaufzeichnungen,
- Benutzeroberflächen und UI-Darstellungen,
- Prozessdarstellungen und Workflows,
- Automationen und Systemabläufen,
- Visualisierungen,
- Vorher-Nachher-Darstellungen,
- tatsächlich erzielten oder vom Kunden mitgeteilten Kennzahlen und Projektergebnissen,
- Bildern, Fotografien, Videos und Tonaufnahmen,
- anonymisierten oder abstrahierten technischen Darstellungen sowie
- sonstigen zur Darstellung der Zusammenarbeit geeigneten Materialien.
Der Anbieter ist berechtigt, entsprechende Inhalte zu bearbeiten, zu kürzen, zu anonymisieren, zu abstrahieren, grafisch aufzubereiten, mit Erläuterungen zu versehen und in unterschiedliche Medienformate zu übertragen, soweit hierdurch keine irreführende Darstellung der Zusammenarbeit entsteht. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Zugangsdaten, sicherheitsrelevante Informationen sowie sonstige nach diesem § 14 geschützte vertrauliche Informationen des Kunden dürfen hierbei nicht offengelegt werden, soweit der Kunde einer solchen Offenlegung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der Anbieter ist berechtigt, vertrauliche oder sensible Bestandteile zu entfernen, zu anonymisieren, zu verpixeln, zu abstrahieren oder anderweitig unkenntlich zu machen und die verbleibende Darstellung zu den vorgenannten Referenz-, Marketing- und Vertriebszwecken zu verwenden. Soweit der Kunde dem Anbieter Bilder, Fotografien, Videos, Grafiken, Texte oder sonstige Medien zur Verfügung stellt, gewährleistet der Kunde, dass er über die hierfür erforderlichen Rechte verfügt und berechtigt ist, dem Anbieter die für die vertragsgemäße Referenznutzung erforderlichen Rechte einzuräumen. Soweit natürliche Personen auf Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen identifizierbar sind, erfolgt deren werbliche Nutzung nur, soweit die hierfür erforderlichen gesetzlichen Rechte und gegebenenfalls erforderlichen Einwilligungen vorliegen. Die Rechte gemäß diesem Absatz bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zeitlich unbefristet fort.
(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem sachlichen, loyalen und wertschätzenden Umgang miteinander. Sie werden sich gegenüber Dritten sowie in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Kunden, Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Wettbewerbern, auf Bewertungsplattformen, in sozialen Netzwerken, gegenüber Presse- und Medienvertretern sowie in sonstigen öffentlichen oder geschäftlichen Kommunikationskanälen, ausschließlich sachlich und wahrheitsgemäß über die jeweils andere Vertragspartei, deren Mitarbeiter und die Zusammenarbeit äußern. Untersagt sind insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen, bewusst irreführende Darstellungen, Beleidigungen, Schmähkritik, die unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen sowie sonstige rechtswidrige geschäfts-, kredit- oder rufschädigende Äußerungen. Die Offenlegung von Projektinterna, internen Kommunikationsinhalten, technischen Details, Vertragsinhalten, Kalkulationen, Preisen, Zugangsdaten, Systeminformationen oder sonstigen nach diesem § 14 geschützten Informationen bleibt unabhängig davon untersagt, ob eine hierauf bezogene Äußerung im Übrigen sachlich oder wahrheitsgemäß ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, gegen rechtswidrige Äußerungen oder Veröffentlichungen mit sämtlichen gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen und insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(14) Die Verpflichtungen gemäß Absatz 13 gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Das Recht einer Vertragspartei, zwingende gesetzliche Melde-, Auskunfts- oder Aussagepflichten zu erfüllen, eigene berechtigte Interessen im Rahmen gesetzlich zulässiger Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung wahrzunehmen oder zulässige sachliche und wahrheitsgemäße Kritik zu äußern, bleibt unberührt. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und zum Schutz vertraulicher Informationen gemäß den vorstehenden Absätzen bleiben hiervon unberührt.
§ 15 Elektronische Kommunikation
(1) Die vertragliche Kommunikation zwischen dem Anbieter und dem Kunden erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Andere Kommunikationskanäle, insbesondere Messenger-Dienste, soziale Netzwerke, Direktnachrichten oder informelle Chat-Kanäle, begründen keine Verpflichtung des Anbieters zur Kenntnisnahme, Bearbeitung oder Reaktion. Rechtserhebliche Erklärungen, Fristsetzungen, Beanstandungen, Kündigungen oder sonstige rechtlich erhebliche Mitteilungen des Kunden sind an die vom Anbieter hierfür benannte E-Mail-Adresse zu übermitteln, soweit nicht zwingende gesetzliche Form- oder Zustellungsvorschriften entgegenstehen. Der Anbieter ist berechtigt, Mitteilungen zusätzlich über ein von ihm bereitgestelltes Kundenportal oder Projektsystem zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter eine dauerhaft erreichbare geschäftliche E-Mail-Adresse mitzuteilen, diese regelmäßig zu kontrollieren und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen des Anbieters an die zuletzt vom Kunden mitgeteilte geschäftliche E-Mail-Adresse gelten nach den gesetzlichen Vorschriften als zugegangen. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass seine technischen Systeme, Spamfilter oder sonstigen Einstellungen den ordnungsgemäßen Empfang von E-Mails verhindern, soweit der Anbieter die Ursache hierfür nicht zu vertreten hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde erklärt, dass er die Leistungen des Anbieters ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bezieht. Verbraucherrechte, insbesondere Widerrufsrechte, finden keine Anwendung.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Es gelten ausschließlich die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem individuell angenommenen Angebot.
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(5) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags im Übrigen unberührt. Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder nicht wirksam einbezogen wurde, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Der Anbieter ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, Verschmelzung, Ausgliederung, Unternehmensnachfolge, Veräußerung eines Geschäftsbetriebs oder sonstigen Übertragung des betreffenden Geschäftsbereichs auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit dies rechtlich zulässig ist und dem Kunden hierdurch kein unzumutbarer Nachteil entsteht. Der Kunde stimmt einer solchen Vertragsübernahme im gesetzlich zulässigen Umfang bereits jetzt zu, sofern der übernehmende Rechtsträger die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen des Anbieters übernimmt. Bei einem bloßen Wechsel der Gesellschafterstruktur des Anbieters bleibt das Vertragsverhältnis unverändert bestehen.
(8) Ändern sich nach Vertragsschluss gesetzliche, regulatorische, behördliche oder technische Rahmenbedingungen oder verbindliche Anforderungen von Drittplattformen in einer Weise, die die vereinbarte Leistungserbringung erschwert, verändert, wirtschaftlich wesentlich belastet oder ganz oder teilweise unmöglich macht, ist der Anbieter berechtigt, die betroffenen Leistungen im erforderlichen und für den Kunden zumutbaren Umfang anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen in den Bereichen Datenschutz, KI-Regulierung, IT-Sicherheit, Plattformregeln, Schnittstellen, APIs, Wettbewerbsrecht oder sonstigen regulatorischen Anforderungen. Soweit eine zumutbare Anpassung nicht möglich ist oder die Fortführung für den Anbieter wirtschaftlich oder technisch unzumutbar wird, ist der Anbieter berechtigt, den betroffenen Vertrag oder Leistungsteil mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu kündigen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, Minderung oder Rückerstattung aufgrund solcher Änderungen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und der Anbieter die zugrunde liegenden Umstände nicht zu vertreten hat.
(9) Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen, Leistungsausfälle oder sonstige Beeinträchtigungen, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb seines zumutbaren Einfluss- und Verantwortungsbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Strom- oder Telekommunikationsausfälle, erhebliche Störungen von Rechenzentren oder Internetinfrastrukturen, großflächige Cyberangriffe sowie sonstige vergleichbare Ereignisse. Für die Dauer eines solchen Ereignisses und einer angemessenen Wiederanlaufphase ruhen die betroffenen Leistungspflichten des Anbieters. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich mindestens um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Beeinträchtigung länger als acht (8) Wochen an, ist der Anbieter berechtigt, den betroffenen Leistungsteil oder Vertrag zu kündigen, soweit ihm eine weitere Vertragserfüllung nicht zugemutet werden kann.
(10) Die Parteien stellen ausdrücklich klar, dass es sich um ein ausschließliches B2B-Vertragsverhältnis handelt. Die Vorschriften über Verbraucherverträge sowie über digitale Produkte und digitale Dienstleistungen gemäß §§ 327 ff. BGB finden keine Anwendung.
(11) Bei Widersprüchen zwischen individualvertraglich ausdrücklich ausgehandelten Vereinbarungen, dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt folgende Rangfolge:
- Individualabreden im Sinne des § 305b BGB,
- das individuell angenommene Angebot hinsichtlich Vergütung, Tätigkeitsumfang, Projektumfang und ausdrücklich vereinbarter Termine,
- die Leistungsbeschreibung hinsichtlich der Konkretisierung des Tätigkeitsumfangs,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei der Auslegung der Vertragsunterlagen ist zu berücksichtigen, dass die bloße Beschreibung von Funktionen, Zielzuständen, Systemen, Automationen, Integrationen, Meilensteinen oder sonstigen Projektzielen für sich genommen keine Garantie, Beschaffenheitszusage oder werkvertragliche Erfolgspflicht begründen soll. Eine abweichende Erfolgspflicht, Garantie oder Beschaffenheitszusage soll nur angenommen werden, wenn sich eine solche Verpflichtung eindeutig aus einer Individualabrede ergibt. Eine zwingende gesetzliche Einordnung des jeweiligen Vertragsverhältnisses bleibt unberührt.